( Stand 10/2006 )
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 14.06.2005 gegründete Verein führt den Namen Förderverein Berufsorientierung Julius-Leber-Schule e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg, Halstenbeker Str. 41, 22459 Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist beim Amtsgericht Hamburg im Vereinsregister unter der Nummer VR 18983 eingetragen.
4. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Hamburg.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Förderung von SchülerInnen der Julius-Leber-Schule bei der Berufsorientierung und bei der Suche von Praktikums- und Ausbildungsplätzen. Die Förderung kann zum Beispiel durch nachfolgenden Maßnahmen erfolgen: • Organisation und Bereitstellung von Bewerbungstrainings mit professionellen Personalberatern und Materialien zur Bewerbung (Bilder, Bewerbungsmappen, etc.) • Coaching in der Bewerbungsphase durch Personalberater und Paten. • Aufbau und Pflege einer Adress-Datenbank für Firmen die Praktikums- und Ausbildungsplätze zur Verfügung stellt. • Organisation und Durchführung von Seminaren und Workshops zur Berufsorientierung • Herstellung und Bereitstellung von Informationsbroschüren über die JLS Gesamtschule als Unterlage zur Bewerbungsmappe. • Sammlung und Pflege von Informationsmaterial für die Berufsorientierung
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 7) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: a) Aktiven Mitgliedern b) Fördernden Mitgliedern c) Ehrenmitgliedern
§ 4 Gliederung
Für jede in der Schule bestehende Schulstufe (Sek I, Sek II) kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Mit Übersendung der Beitrittsbestätigung und der ersten Zahlung des Mitgliedsbeitrages gilt die Mitgliedschaft als angenommen.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Halbjahresende.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins. d) wegen unehrenhafter oder strafbarer Handlungen. In den Fällen a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Beschwerdeausschuß und in zweiter Instanz an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis dahin fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den Ordnungen sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) die Ausschüsse
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und dessen Entlastung b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer c) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer d) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten e) Genehmigung des Haushaltsplanes f) Satzungsänderungen g) Beschlußfassung über Anträge h) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11 i) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlichen Aushangs in der Schule und per persönlicher Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einem der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden: a) von jedem erwachsenen Mitglied ( § 3) b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 v.H. der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge auf Satzungsänderungen sowie andere Anträge müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit Rederecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) den beiden Stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schatzmeister d) dem Schriftführer e) dem Beisitzer Weibliche Vorstandsmitglieder führen die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Geschicke des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei keiner Wahl auf der Mitgliederversammlung, das verwaiste Amt kommissarisch bis zum nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu besetzen. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind: a) der Vorsitzende b) die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden c) der Schatzmeister Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jeweils zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.
§ 11 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem durch den Vorstand eingesetzten Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.
§ 14 Auflösung, Änderung des Zwecks
1. Über die Auflösung bzw. Änderung des Zwecks des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Schulverein der Julius-Leber-Schule zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 14.06.2005 von der Gründungsversammlung des Fördervereins Berufsorientierung Julius-Leber-Schule beschlossen worden.